Pflegefall, die Kosten ... und was nun?

Der Pflegefall, häufig eine Ausnahmesituation die unverhofft kommt und die betreffenden Patienten und ihre Angehörigen vor eine große Herausforderung stellen. Einige wichtige Fragen stehen plötzlich für viele Betroffene im Vordergrund:

Hier können wir Sie erst einmal beruhigen. Das soziale System in unserem Land stellt genügend Möglichkeiten zur Finanzierung von Kassen- und Pflegeleistungen bereit. Dennoch sollte man nicht vergessen, all diese Annehmlichkeiten stellen natürlich keinen Vollkaskoschutz dar, so dass es neben den sogenannten Investitionskosten hier und da doch zu privat zu zahlenden Anteilen kommen kann - ausgenommen hiervon sind an dieser Stelle selbstverständlich alle Privatversicherten und von vornherein privat gebuchte Pflegeleistungen.

Bei den Kassenleistungen ist das recht einfach gestaltet. Durch eine ärztliche Verordnung führen wir die Behandlungspflege bei Ihnen qualifiziert und fachgerecht durch. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen, wobei für Sie ein Anteil in Höhe von derzeit 10,- Euro je eingereichter Verordnung zu zahlen wäre. Liegt Ihnen eine Befreiung von der Zuzahlung vor, entfällt für Sie dieser Anteil!

Bei den Pflegeleistungen kommen gleich mehrere Faktoren zum Tragen. Hier ist natürlich entscheidend, ob Ihrerseits bereits ein Antrag auf Pflegestufe gestellt worden ist oder gar eine Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) stattfand. Entsprechend dieser Einstufung stehen Ihnen unterschiedliche Beträge als Geld- oder Sachleistung für Ihre Pflege zur Verfügung. Letzten Endes ist ebenso relevant bzw. entscheidend, welchen Umfang an Pflege Ihrerseits tatsächlich benötigt oder gar gewünscht wird. Im Ergebnis sieht man dann, ob eine private Zuzahlung erforderlich ist oder nicht. Generell werden für alle zu pflegenden Patienten die Investitionskosten in Rechnung gestellt. Sie stellen quasi eine Art "Rezeptgebühr" dar und sind der für die geleistete Pflege zu zahlende Eigenanteil. Aufgrund Ihrer Situation ist ein Eigenanteil nicht möglich? Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, diese Kosten über den Bereich der Sozialhilfe erstattet zu bekommen.

Aufgrund der zum Teil komplexen Abrechnungssituation besteht daher auch eine enge Zusammenarbeit zwischen unserem Pflegedienst und allen Kranken- und Pflegekassen sowie den Sozialämtern. Um im Einzelfall wirklich verbindliche Aussagen zu Kosten und Übernahme zu machen, beraten wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch - qualifiziert und vertraulich.

Sie können auch den hier zur Verfügung gestellten Pflegekostenrecher nutzen, um ein eventuell vorliegendes Angebot zu überprüfen oder generell erst einmal einen Überblick über die zu erwartenden Kosten einer (umfangreichen) Pflege zu erhalten. - Aktuell findet die Umsetzung des Pflegekostenrechners auf eine Onlineversion statt. Zwischenzeitlich bitten wir Sie, sich Ihre kostenlose Excel-Version per Kontaktformular anzufordern. - Transparenz ist uns wichtig! Für sämtliche Fragen, die Sie rund um die Kostenübernahme haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Ein Anruf genügt.


'Ambulant in guter Hand' - Gute Beratung erspart Ihnen Kosten ...
Übersicht Pflegegeld- (§ 37 SGB XI) und Sachleistungsanspruch (§ 36 SGB XI)
Pflegestufe Pflegegrad Pflegegeldanspruch Sachleistungsanspruch
(Einstufung ab 2016) (Einstufung ab 2024) 2016 2024 2016 2024
--- Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegestufe 0*EdA Pflegegrad 2 123 € 332 € 231 € 761 €
Pflegestufe I Pflegegrad 2 244 € 332 € 468 € 761 €
Pflegestufe I*EdA Pflegegrad 3 316 € 573 € 689 € 1432 €
Pflegestufe II Pflegegrad 3 458 € 573 € 1144 € 1432 €
Pflegestufe II*EdA Pflegegrad 4 545 € 765 € 1298 € 1778 €
Pflegestufe III Pflegegrad 4 728 € 765 € 1612 € 1778 €
Pflegestufe III*EdA Pflegegrad 5 728 € 947 € 1612 € 2200 €
Härtefall Pflegegrad 5 728 € 947 € 1995 € 2200 €

(*EdA = Einschränkung der Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI (Demenz))

Des Weiteren stehen allen Patienten mit einer Pflegestufe für 2016 zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 104 Euro zur Verfügung. Patienten mit Einschränkung der Alltagskompetenz steht hier zwischen 104 Euro (bei erheblicher Einschränkung) und 208 Euro (bei erhöhter Einschränkung) zur Verfügung. Ob es sich um eine erhebliche oder erhöhte Einschränkung der Alltagskompetenz handelt, können Sie dem Gutachten des MDK´s, das Ihre Einstufung in die betreffende Pflegestufe belegt, entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad ab dem 01.01.2017 ein Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung steht. Für den Pflegegrad 1 steht dieser Betrag auch für die sogenannten körpernahen Leistungen (LK 01-04, wie das Waschen / Baden / Duschen)) zur Verfügung, wobei dies ab dem Pflegegrad 2 ausdrücklich nicht möglich bzw. vorgesehen ist.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 besteht ebenfalls ein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungs- (1612 Euro) und Kurzzeitpflege (1612 Euro). Der Anspruch für die Kurzzeitpflege kann auch zu 50 Prozent (806 Euro) umgewandelt werden, um somit den zur Verfügung stehenden Betrag für die Verhinderungspflege auf 2418 Euro aufzustocken. Bei offenen Fragen können Sie sich gern an uns wenden.