Übersicht der Leistungskomplexe für das Bundesland Berlin

1. Übersicht über die Leistungskomplexe nach SGB XI - Soziale Pflegeversicherung - (LK 1-20)

Anlage 1 zur Vereinbarung gem. § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen - Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Um eine einheitliche Anwendung der Leistungskomplexe zu gewährleisten, werden folgende Hinweise gegeben:

Die in den Leistungskomplexen aufgezählten Verrichtungen stellen eine Auswahl möglicher Inhalte des Gesamtkomplexes dar. Das schließt nicht aus, dass im Einvernehmen auch weitere Leistungen möglich sind, die in den Gesamtrahmen des jeweiligen Leistungskomplexes fallen können bzw. einzelne Verrichtungen wegfallen, die nicht benötigt werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfe bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). In Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) erfolgt die Leistungserbringung im Rahmen der Selbstversorgung als anleitende, motivierende, auffordernde Pflege zur Erhaltung bzw. zur Stärkung der Selbstversorgungspotentiale. Zum 01. Januar 2017 ergeben sich in dieser Anlage folgende Änderungen:


  • Bei einem genehmigten Einsatz von zwei Pflegekräften sind die jeweiligen Leistungen (LK 1-9) einschließlich der Einsatzpauschale (LK 17) entsprechend der Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte zu vergüten. Der Leistungsnachweis ist für die betreffenden Einsätze dann entsprechend zu kennzeichnen.
  • Erhöhung der Punktzahlen für die LK 1-9 um jeweils 3 %.
  • Einführung des LK 11c (aufwendige Aufräumarbeiten).
  • Anpassung des LK 19 (Pflegestufen in Pflegegrade).
  • Anpassung des LK 20 (Betreuungsmaßnahmen).
Punktwert der Pflegestation City ab dem 01.01.2024: 0.07939
Nr. Leistungskomplex Punkte Preis1 Preis2
1
Erweiterte kleine Körperpflege
  • Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
  • An- und Auskleiden
  • Teilwaschen
  • Mundpflege und Zahnpflege
  • Kämmen
309 23,33 €24,53 €
2
Kleine Körperpflege
  • An- und Auskleiden
  • Teilwaschen
  • Mundpflege und Zahnpflege
  • Kämmen
206 15,55 €16,35 €
3a
Erweiterte große Körperpflege
  • Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
  • An- und Auskleiden
  • Waschen / Duschen
  • Rasieren
  • Mundpflege und Zahnpflege
  • Kämmen
464 35,03 €36,84 €
3b
Baden
  • Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
  • An- und Auskleiden
  • Waschen / Duschen / Baden
  • Rasieren
  • Mundpflege und Zahnpflege
  • Kämmen
618 46,66 €49,06 €
4
Große Körperpflege
  • An- und Auskleiden
  • Waschen / Duschen
  • Rasieren
  • Mundpflege und Zahnpflege
  • Kämmen
412 31,11 €32,71 €
5
Lagern/Betten
  • Lagern, Bett machen oder richten
  • Mobilisieren beim Betten

(LK 5 ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)

103 7,78 €8,18 €
6
Hilfe bei der Nahungsaufnahme
  • Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Essplatzes
  • Hilfe oder Beaufsichtigung beim Essen und Trinken
  • Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
258 19,48 €20,48 €
7a
Darm-/Blasenentleerung

Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:

  • Hilfen bzw. Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung einschließlich der Entsorgung von Ausscheidungen

(LK 7a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)

82 6,19 €6,51 €
7b
Darm-/Blasenentleerung mit Intim

Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:

  • An- und Auskleiden
  • Hilfen bzw. Unterstützung bei der Blasen- und/oder
  • Darmentleerung, z.B. Inkontinenzversorgung, zur Toilette bringen, Entsorgung von Ausscheidungen
  • Intimpflege

(LK 7b ist neben den Leistungskomplexen 1 bis 4 nicht abrechenbar)

206 15,55 €16,35 €
8
Hilfestellung beim Verlassen oder ...

Wiederaufsuchen der Wohnung

  • An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Treppensteigen
72 5,44 €5,72 €
9
Begleitung ausser Haus

Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen) - i.d.R. 3 x monatlich

618 46,66 €49,06 €
10
Beheizen der Wohnung
  • Beschaffung des Heizmaterials aus einem Vorrat im Haus
  • Entsorgung der Verbrennungsrückstände
  • Heizen
120 9,06 €9,53 €
11a
Kleine Reinigung

Aufräumen der Wohnung, Trennung / Entsorgung des Abfalls, Spülen / Aufräumen

(LK 11a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)

90 6,80 €7,15 €
11b
Große Reinigung

Reinigung der Wohnung, Trennung / Entsorgung des Abfalls, Reinigung Bad, Toilette, Küche, Wohn- und Schlafbereich, Staubsagen / Naßreinigung, Spülen / Staubwischen

Beinhaltet auch Reinigungsarbeiten an Fenstern, Türen, Schränken oder Lampen ohne Benutzung einer Tritthilfe (Leiter)

(LK 11a, LK 11b und LK 11c sind nicht nebeneinander abrechenbar) - i.d.R. 2 x wöchentlich

270 20,39 €21,44 €
11c
Reinigung der Wohnung **

Aufwändige Aufräumarbeiten bei besonderen Anlässen wie: nach Renovierung, nach längerer Abwesenheit, Frühjahrsputz.

Hinweis: LK umfasst keine Entrümpelung!

(LK 11a, LK 11b und LK 11c sind nicht nebeneinander abrechenbar) - nur 1 x je Einsatz abrechenbar

1200 90,60 €95,27 €
12
Wechseln und Waschen der Wäsche ...

und Kleidung - i.d.R. 1 x wöchentlich

  • Wechseln der Wäsche (auch Bettwäsche),
  • Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln, Ausbessern) sowie
  • Einräumen der Wäsche
480 36,24 €38,11 €
13
Einkaufen

Erstellen des Einkaufs- und Speiseplanes, Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des persönlichen Bedarfes sowie Einräumen der eingekauften Gegenstände - i.d.R. 2 x wöchentlich

240 18,12 €19,05 €
14
Zubereitung einer warmen Mahlzeit ...

in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen

(nicht bei warmem Essen auf Rädern)

  • Kochen
  • Aufwärmen des Tiefkühlmittagstisches
  • Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
  • Reinigen des Arbeitsbereiches
270 20,39 €21,44 €
15
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit ...

in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen

(u.a. auch bei Essen auf Rädern)

  • Zubereitung warm angelieferter Kost oder einer sonstigen Mahlzeit
  • Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
  • Reinigen des Arbeitsbereiches
90 6,80 €7,15 €
16a
Erstbesuch

Anamnese, Information und Beratung, Pflegeplanung sowie Angebot eines Pflegevertrages

700 52,85 €55,57 €
16b
Folgebesuch

Dieser Leistungskomplex ist abrechenbar bei:

  • gravierender Änderung des Pflegezustandes
  • notwendiger Erhebung von Pflegerisiken

welche in der Regel jeweils eine Änderung des Pflegevertrages notwendig machen.

300 22,65 €23,82 €
17a
Einsatzpauschale

Montags bis Freitags zwischen 6 und 22 Uhr

(nicht in den Zeiten von LK 17b)

65 4,91 €5,16 €
17b
Einsatzpauschale

Montags bis Freitags zwischen 22 und 6 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen (nicht in den Zeiten von LK 17a)

  • Die Einsatzpauschale ist bei jedem Einsatz, mit Ausnahme von LK 19, abrechenbar.
  • Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft, ist unabhängig vom Kostenträger je Pflegebedürftigen eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar.
  • Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie in Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet.
  • Der LK 17 ist nicht neben dem LK 19 abrechenbar.
130 9,82 €10,32 €
18
nicht belegt seit 2011

vorher: Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI - Für das Jahr 2024 wurde für die Beratungs-

einsätze eine Pauschale in Höhe von 67,84 Euro vereinbart.

 0,00 €0,00 €
19a
Versorgung und Betreuung in Wohn- ...

gemeinschaften von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 & 5.

Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1 bis 16 sowie LK 20 für den Pflegegrad 4 und 5

Hinweise:
1. Eine Wohngemeinschaft im Sinne des LK 19 ist eine Gruppe von i.d.R. 6 bis 12 Personen – in Ausnahmenfällen auch weniger, mindestens aber drei Personen – die in einer Wohnung wohnen, in der jeder Bewohner seinen eigenen Wohn-/Schlafbereich hat, Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden können und eine der Bewohnerzahl angemessene Anzahl an Toiletten / Bädern vorhanden ist, sowie eine 24-stündig Versorgung vorausgesetzt wird.
2. Die Pflege der Bewohner erfolgt durch einen oder mehrere ambulante Pflegedienste mit dem Ziel, eine umfassende Versorgung im Umfang der LK 1 bis 16 sowie LK 20 entsprechend der individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Bewohners über 24 Stunden sicherzustellen.
3. Wie bei jeder häuslichen Pflege hat die Dokumentation der Pflegeleistungen, die nach LK 19 abgerechnet werden, gemäß den vertraglichen Regelungen des Rahmenvertrages zu erfolgen.

Für die Pflegegrade 1-3 sind die LK 1 bis 16 und 20 frei wählbar.

2282 172,29 €181,17 €
19b
Versorgung und Betreuung in Wohn- ...

gemeinschaften von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 & 5.

Bei zeitweiser Abwesenheit des Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähig

Hinweise: siehe Ausführungen unter LK 19a

1141 86,15 €90,58 €
20
Betreuungsmaßnahmen

1. Begleitung: z. B.

  • Ermöglichung des Besuchs von Freunden und Verwandten, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen,
  • Spaziergänge in der näheren Umgebung,
  • Begleitung bei Friedhofsbesuchen,
  • Begleitung zu kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen, z. B. Konzert, Theater, Fußballspiel,
  • Behördengänge.

2. Unterstützung: z. B.

  • Unterstützung bei Hobby und Spiel,
  • Unterstützung bei der Versorgung von Haustieren,
  • Unterstützung bei emotionalen Problemlagen,
  • Unterstützung bei der Kontaktpflege zu Personen,
  • Unterstützung beim Vornehmen von in die Zukunft gerichtete Planungen.

3. Beaufsichtigung: z. B.

  • Anwesenheit, u. a. um Sicherheit zu vermitteln,
  • Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen,
  • Orientierungshilfen.

4. Hilfen: z. B.

  • Hilfen beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
  • Hilfen beim Beteiligen an einem Gespräch,
  • Hilfe bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
  • Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
  • kognitiv fördernde Maßnahmen,
  • Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen,
  • Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus.

5. Unterstützung bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen z. B.

  • Unterstützung bei der generellen Organisation oder aber Organisation von Dienstleistungen, z. B. Haushaltshilfen, Notrufsystemen, Gärtnerdienste, Fahrdiensten, Putzhilfen, Hol- und Bringediensten,
  • Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten, z. B. Antragsstellungen, Bankgeschäften, etc.,
  • Unterstützung bei der Organisation von Terminen, z. B. Arztterminen, Besuche bei Therapeuten etc.

Der LK 20 ist einzeln, neben den LKs 1-19 sowie mehrfach in einem Einsatz abrechenbar

Hinweis: Gegenstand und Inhalt sowie der dazugehörige Zeitansatz sind Bestandteile des Pflegevertages zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst.

100 7,55 €7,94 €

Angaben ohne Gewähr, Stand 30.11.2023

Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sowie Anlage zur Vereinbarung gem. § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen.

1 ab dem 01.09.2022: 1 Punkt = 0.07550 €

2 ab dem 01.01.2024: 1 Punkt = 0.07939 €

Mehr Informationen...

* Mit Wirkung vom 01.01.2017 kam es aufgrund der Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu einer Erhöhung der Punktzahlen für die körperbezogenen Leistungskomplexe 1 bis 9 um jeweils 3 % und es erfolgte aufgrund der Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade eine Anpassung des LK 19.
** Bitte beachten Sie, dass dieser Leistungskomplex per 01.01.2017 neu hinzugefügt worden ist!

2. Übersicht über die Leistungskomplexe nach SGB XII - Sozialhilfe - (LK 31-38)

Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 SGB XII (alt: § 93 BSHG) über ergänzende Leistungen der Haushilfe und Hauspflege nach §§ 27 Abs.3, 61 ff., 70 SGB XII (alt §§ 11 Abs.3, 68 f., 70 BSHG)


WICHTIGER HINWEIS: Die hier gelisteten Leistungskomplexe gelten ab dem 01.01.2017 lediglich noch für Klienten mit Vertrauensschutz. Durch Neubesetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden diese Leistungen nach einer Übergangsphase komplett in die Leistungskomplexe des SGB XI - Soziale Pflegeversicherung - aufgehen. Begründet wird dies unter anderem mit der aktuellen Punktzahlerhöhung. Ausnahme in diesem Bereich stellt der LK 32 - Persönliche Assistenz Gruppe 2 - dar, der auch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Sozialhilfeträger (SHT) dann mit 454 Punkten abrechenbar ist.

Punktwert der Pflegestation City ab dem 01.01.2024: 0.07939
Nr. Leistungskomplex Punkte Preis1 Preis2
31
Tagesstrukturierung und Beschäftigung
  • Hilfestellung bei zeitlicher und örtlicher Orientierung
  • Planen des Tageablaufs / Tagesstrukturierung
  • Anleitung und Hilfe bei der Wiedererlangung und

zum Erhalt der häuslichen Selbständigkeit

insbesondere bei dementiellen und psychischen Erkrankungen (und im Zusammenhang damit auftretender Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Antriebsminderung)

Zeitbezug: 30 min

300 22,65 €23,82 €
32
Persönliche Assistenz / Zeitlich umfangreiche Pflege

1. Persönliche Assistenz bei schwerer Köperbehinderung und besonderer Pflegebedürftigkeit

2. Tag- und Nachtwache:
ständige Beaufsichtigung und Anwesenheit zur Sicherung nicht planbarer pflegerischer Bedarfe

454 34,28 €36,04 €
33
Psychosoziale Betreuung

Über die pflegebezogene Kommunikation hinausgehend (= zeitlich zusätzlich zu den Pflegeleistungen):
1. Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten (z.B. Angehörige, Gruppenangeboten, etc.)
2. Gespräche führen, Unterhaltung fördern mit dem Ziel der Aktivierung - Zeitbezug: 30 min

300 22,65 €23,82 €
34
Maniküre

als besondere Hilfestellung, sofern im übrigen keine Hilfen bei der Körperpflege erbracht werden: Hilfe bei der Pflege der Fingernägel

120 9,06 €9,53 €
35
Hilfe bei der Haarwäsche und beim Frisieren

als besondere Hilfestellung, sofern im Übrigen keine Hilfen bei der Körperpflege erbracht werden:

  • Hilfe bei der Haarwäsche
  • Hilfe beim Frisieren
  • Pflege von Perücken
250 18,88 €19,85 €
36
Hilfe in Notfällen

Diese umfasst je nach Art des Notfalles die erforderlichen ersten Hilfemaßnahmen, ggf. die Benachrichtigung eines Arztes, Angehöriger, der Polizei, das Warten bis zu deren Eintreffen. Dieser Leistungskomplex ist abrechenbar bei schriftlichem Nachweis aufgrund eines Kurzberichtes über einen eingetretenen Notfall auch ohne vorherige Bewilligung.

600 45,30 €47,63 €
37
Haushaltsbuch

monatliche Pauschale bei Führen eines Haushaltsbuches

360 27,18 €28,58 €
38
Hilfe in Wohngemeinschaften für demente Pflegebedürftige

Ergänzende Tagespauschale bei Gewährung des LK 19 durch die Pflegekassen, nur für Pflegebedürftige mit Pflegestufe II und höher. Eine parallele Bewilligung der LK 31-35 und 37 ist ausgeschlossen.

425 32,09 €33,74 €

Angaben ohne Gewähr, Stand 30.11.2023

Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sowie Anlage zur Vereinbarung gem. § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen.

1 ab dem 01.09.2022: 1 Punkt = 0.07550 €

2 ab dem 01.01.2024: 1 Punkt = 0.07939 €

Mehr Informationen...

* Mit Wirkung vom 01.01.2017 kam es aufgrund der Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu einer Erhöhung der Punktzahlen für die körperbezogenen Leistungskomplexe 1 bis 9 um jeweils 3 % und es erfolgte aufgrund der Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade eine Anpassung des LK 19.
** Bitte beachten Sie, dass dieser Leistungskomplex per 01.01.2017 neu hinzugefügt worden ist!

Leistungskomplex 38

1. In Wohngemeinschaften im Sinne dieser Vereinbarung leben mehrere Demenzkranke zusammen, bei denen die Versorgung in der angestammten Häuslichkeit nicht mehr ausreicht und deshalb die ständige Präsens von Betreuungspersonal erforderlich ist. Leistungsberechtigte Personen sind Demenzkranke, für die eine Einstufung mindestens nach Stufe 2 entsprechend § 15 Abs. 1 SGB XI sowie die Zuordnung durch den MDK zum Personenkreis nach § 45a SGB XI vorliegt. Entsprechend § 28 Abs. 4 SGB XI soll die Pflege auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.
Der besondere Versorgungs- und Betreuungsbedarf von an Demenz erkrankten Menschen umfasst neben dem Hilfebedarf in der Grundpflege insbesondere Aktivierung und Anleitung sowie die notwendige Beaufsichtigung bei der eigenständigen Verrichtung der grundlegenden Lebensaktivitäten. Das Konzept der Tagesstrukturierung gibt einen Rahmen vor, mit dem individuell die erforderliche Anleitung, Begleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags und die Anleitung zur sinnvollen Tagesgestaltung sichergestellt und die Selbstständigkeit erhalten und gestärkt sowie Eigenund Fremdgefährdung ausgeschlossen werden können.

2. Die Gesamtversorgung des Personenkreises erfolgt auf Basis der Leistungskomplexe 19 und 38. Die Pflege und Versorgung ist entsprechend biographieorientierter Konzepte zu organisieren. Der Bedarf an Grundpflege inklusive der Beaufsichtigung und Anleitung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung, der sich aus den Verrichtungen nach § 14, Abs. 4 SGB XI ergibt (Leistungskomplexe 1-17 des Vertrages nach § 89 SGB XI), wird durch den dreiseitig vereinbarten Leistungskomplex 19 in Gänze abgedeckt. Der Leistungskomplex 38 beinhaltet alle Einzelleistungen, die darüber hinaus zur angemessenen Versorgung des Personenkreises im Rahmen der zweiseitigen Vereinbarung erforderlich sind. Eine parallele Bewilligung der LK 31-35 und 37 ist ausgeschlossen.